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Zur Öffnung der Kaufpreissammlung für Nutzer mit berechtigtem Interesse
Inhaltsangabe:Einleitung: Jedes Vergleichswertverfahren steht und fällt mit einer Kaufpreissammlung. Durch das einst im Baugesetzbuch in § 195 geschaffene Auskunftsrecht aus der Kaufpreissammlung sind von den Gutachterausschüssen bei berechtigtem Interesse und nach landesrechtlichen Vorschriften Auskünfte zu erteilen. Dies wird praktiziert, allerdings von Bundesland zu Bundesland sowie Gutachterausschuss zu Gutachterausschuss mit unterschiedlicher Intensität, was die Nutzungshäufigkeit betrifft, und auch unterschiedlicher Qualität, was ...

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